Wird eine Wohnung durch den Mieter gewerbsmäßig als Ferienwohnung weitervermietet, so stellt dies eine erhebliche Verletzung der Rechte des Vermieters dar, die diesen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Zur Wirksamkeit dieser Kündigung bedarf es keiner Abmahnung im Sinne des § 543 Abs. 3 BGB, denn die geschäftsmäßige Weitervermietung einer Wohnung höhlt den zwischen den Parteien vereinbarten Zweck gänzlich aus und stellt damit eine so schwerwiegende Vertragsverletzung dar, dass die sofortige Kündigung gerechtfertigt ist.

Infolge dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung ist der Mieter zur Erstattung der Kosten (hier: Detektivkosten) verpflichtet, die zur Beweissicherung erforderlich und kausal sind.

In dem zu beurteilenden Fall hatte die Vermieterin eine Detektei in Berlin mit der Überprüfung ihres Verdachtes, dass die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nicht zu eigenen Zwecken nutze, sondern gewerbsmäßig als Ferienwohnung untervermietet, beauftagt. So wurde die Wohnung an einen Mitarbeiter der Detektei gegen Entgelt untervermietet. Auch die Kosten für die Detektei muß der Beklagte Mieter dem Tenor nach ersetzen.

Dies hat das Amtsgericht Berlin Mitte mit Urteil vom 13. Juli 2009 Az. 20 C 66/09 entschieden, bestätigt durch das Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.11.2009, 63 S 435/09.

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One Response to “Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei gewerbsmäßiger Weitervermietung einer Wohnung als Ferienwohnung”

  1. […] fristlose Kündigung kann nur in sehr seltenen Fällen ausgesprochen werden und so sollte man in der Situation, in der […]

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