Wird eine Wohnung durch den Mieter gewerbsmäßig als Ferienwohnung weitervermietet, so stellt dies eine erhebliche Verletzung der Rechte des Vermieters dar, die diesen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Zur Wirksamkeit dieser Kündigung bedarf es keiner Abmahnung im Sinne des § 543 Abs. 3 BGB, denn die geschäftsmäßige Weitervermietung einer Wohnung höhlt den zwischen den Parteien […]

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