Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt? Dann stellt sich für Sie unter anderem die Frage nach der Bestimmtheit der Kündigung und der anzuwendenden Kündigungsfrist.

Gängig ist die Formulierung in der Kündigung, das Arbeitsverhältnis werde „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt. Doch ist dies ausreichend?

Laut der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Urteil vom 20. Juni 2013, Aktenzeichen 6 AZR 805/11), muss eine ordentliche Kündigung vom Arbeitgeber stets bestimmt und unmissverständlich erklärt werden.

Denn nur so kann der Empfänger der Kündigung erkennen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür wird in der Regel ausreichen, den Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist anzugeben, oder aber auf die anzuwendenden gesetzlichen Fristen hinzuweisen. Wichtig ist, dass der Kündigungsempfänger unschwer herausfinden kann, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis enden soll.

Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin der Kündigungsschutzklage bereits seit 25 Jahren bei ihrer Arbeitgeberin als Industriekauffrau tätig. Dann wurde von der Geschäftsführung die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört.

Sodann wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt. Im Kündigungsschreiben wurde weiter ausgeführt, welche Kündigungsfristen sich aus dem § 622 BGB ergeben und dass hier wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus § 113 InsO eine Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate gegeben sei, sofern sich aus dem Gesetz oder Arbeitsvertrag eine längere Frist ergebe.

Nachdem die Klägerin diese Kündigung erhalten hatte, hat sie sich mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen diese gewandt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat der Klage – ebenso wie das Arbeitsgericht – stattgegeben und hat dabei angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt.

Die Revision des Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg.

Das BAG war der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei und die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet habe. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt. Somit konnte sie ausgehend vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch die für Sie maßgebliche Kündigungsfrist berechnen.

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One Response to “Kündigung des Arbeitsverhältnisses: bestimmt und unmissverständlich?”

  1. Christoph sagt:

    Aber ist es nicht eigentlich normal das man in die Kündigung rein schreibt Sie werden Fristgerecht zum…. gekündigt. Wenn es nicht in der Kündigung steht, kann man die Kündigungsfrist die man hat ja auch aus dem Arbeitsvertrag entnehmen. Bei einem Insolvenzverfahren so wie es oben geschildert wird, ist es ja eigentlich gar nicht notwendig sich gegen die Kündigung zu wehren da man an der Situation eh nichts mehr ändern kann.

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