Ein sehr altes, aber damals richtungsweisendes Urteil des OLG Oldenburg soll hier noch kurz dargestellt werden: Der Veranstalter einer Treibjagd ist wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht für Schäden verantwortlich, die ein erkennbar unzuverlässiger Schütze anrichtet. Diese Haftungsvoraussetzung ist namentlich auch dann gegeben, wenn der Jagdveranstalter bei einem Jagdgast die erforderliche Jagdscheinkontrolle unterlassen und deshalb nicht bemerkt […]

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