Ein sehr altes, aber damals richtungsweisendes Urteil des OLG Oldenburg soll hier noch kurz dargestellt werden:
Der Veranstalter einer Treibjagd ist wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht für Schäden verantwortlich, die ein erkennbar unzuverlässiger Schütze anrichtet. Diese Haftungsvoraussetzung ist namentlich auch dann gegeben, wenn der Jagdveranstalter bei einem Jagdgast die erforderliche Jagdscheinkontrolle unterlassen und deshalb nicht bemerkt hat, daß der Jagdgast weder einen gültigen Jagdschein besaß noch die vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.
Den Jagdherren einer Gesellschaftsjagd trifft jedoch die Pflicht, vor der Jagd die Gültigkeit des Jagdscheins zu überprüfen, dieser wiederum setzt den Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorraus.
OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 03.10.1978, Aktenzeichen 4 U 12/78
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