Das Bundesarbeitsgericht hat über den Fall der Observation eines Arbeitnehmers durch eine Detektei zu entscheiden gehabt (Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13). Es hat dabei geurteilt, dass ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, zumindest dann rechtmäßig handelt, wenn sein Verdacht gegenüber dem Arbeitnehmer auf konkreten Tatsachen beruht. Dasselbe gilt für dabei heimlich hergestellte Abbildungen. Eine Überwachung ohne konkreten Verdacht kann jedoch eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und sogar einen Entschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.
Die Klägerin des Verfahrens war bei der Beklagten seit mehreren Jahren im Sekretariat der Geschäftsleitung beschäftigt gewesen. Nachdem sie arbeitsunfähig erkrankte und in der weiteren Zukunft immer wieder neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte, insgesamt sechs Stück, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann zwei einer Fachärztin für Orthopädie, fing der Geschäftsführer der beklagten Arbeitgeberin an, die Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmerin anzuzweifeln. Er beauftragte eine Detektei mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte an insgesamt vier Tagen über mehrere Wochen verteilt. Dabei wurde das Haus der Klägerin beobachtet, es wurde observiert, wie die Klägerin einen Waschsalon besuchte oder mit ihrem Hund spazieren ging. Im Rahmen der Überwachung wurden von der Detektei auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber später übergebene Observationsbericht enthielt zudem einige Bilder, von denen der überwiegende Teil aus Videosequenzen erstellt wurde. Im Rahmen des Klagverfahren machte die Klägerin geltend, dass die Observation einschließlich der Videoaufnahmen rechtswidrig sei. forderte ein Schmerzensgeld wegen angeblich erlittener psychischer Beeinträchtigungen.
Das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben und ein Schmerzensgeld verhängt. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das BAG stellte dabei fest, dass die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war, da der Arbeitgeber keinen berechtigten Anlass zur Überwachung hatte. Das BAG hielt den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weder durch die wechselnden Diagnosen noch dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten. Die vom LAG angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war aus Sicht der Revisionsinstanz zutreffend und daher nicht zu korrigieren.
Aus dieser Entscheidung des BAG wird ersichtlich, dass Videoaufnahmen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber nur dann in Auftrag gegeben werden sollten, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist. Bei der Einschätzung, ob der konkrete Verdacht ausreichend ist, kann eine TÜV zertifizierte und deutschlandweit tätige Detektei in Berlin unterstützen.
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