Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein von einem Ehepartner während der Zeit des Getrenntlebens erzielter Lotteriegewinn als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann (Az.: XII ZR 277/12).

In dem Fall ging es um einen Gewinn in Höhe von knapp einer halben Million Euro, den ein Rentner aus Mönchengladbach mit sechs richtigen im Lotto erzielte.

Diesen Gewinn wollte er nicht mit seiner Frau teilen, da sich das Ehepaar bereits vor acht Jahren getrennt hatte. Er war zudem der Auffassung, ein Lottogewinn sei wie eine Schenkung oder Erbschaft dem privilegierten Anfangsvermögen zuzurechnen.

Da es keine offizielle Trennung der Ehe durch Scheidung gegeben hatte, erhob die Ehefrau jedoch einen Mitanspruch auf das gewonnene Geld. Eine Ehe kann im Familienrecht nach § 1564 BGB nur durch rechtskräftiges Gerichtsurteil geschieden werden.

Der Fall beschäftigte die Gerichte über mehrere Jahre und drei Instanzen und wurde nunmehr vom BGH entschieden: Der Mann muss den Gewinn mit seiner Frau teilen. Das oberste Gericht in Karlsruhe sprach ihr einen Betrag in Höhe von 242.500 Euro zu, da der Lotto gewinn dem Zugewinn zugerechnet werden müsse.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte wegen der langen Trennungszeit zuvor den Anspruch aufgrund von „grober Unbilligkeit“ zurückgewiesen. Der BGH teilte diese Rechtsauffassung jedoch nicht, nach einer Gesamtschau der Umstände könne nicht von einer Unbilligkeit ausgegangen werden, da die Ehe 29 Jahre lang bestanden hatte und drei Kinder aus ihr hervorgingen.

Bei der Scheidung muss daher ein Zugewinnausgleich erfolgen. Bestimmte Vermögenszuwächse fallen als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen gemäß § 1374 II BGB nicht in den Zugewinnausgleich und werden daher dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dazu gehört Vermögen, das einem der Ehepartner aufgrund einer persönlichen Beziehung mit einem Dritten zufließt und somit nicht den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen ist. Solche Zuwächse entstehen meist durch Schenkungen oder wenn es um das Erben geht.

Nach Auffassung des BGH lag aber dem Lottogewinn gerade keine persönliche Beziehung zugrunde, da einem Lottogewinn gerade fehlt das Merkmal des Persönlichen fehlt, weshalb § 1374 II BGB nicht einschlägig war.

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