Das LArbG Berlin-Brandenburg hat unter dem Aktenzeichen 8 Sa 2232/12 am 22.03.2013 entschieden, dass der Ex-Chef der Treberhilfe Hans-Harald Ehlert keinen Anspruch darauf hat, bei der „Neue Treberhilfe gGmbH“ als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt zu werden.

Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung des Herrn Ehlert, er habe nach seiner Abberufung als Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis zu der (alten) Treberhilfe gestanden, das auf die „Neue Treberhilfe GmbH“ übergegangen sei, nicht gefolgt. Herr Ehlert konnte als Gesellschafter weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die (alte) Treberhilfe nehmen und war deshalb nicht als Arbeitnehmer anzusehen; es bestand daher kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der (alten) Treberhilfe, das auf einen Betriebserwerber hätte übergehen können.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG nicht zugelassen.

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