Das LArbG Berlin-Brandenburg hat am 16.10.2012 unter dem Aktenzeichen 7 Sa 1182/12 entschieden, dass selbst eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung nicht zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher führt. Nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) bedürfen Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Verleiher Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Die Überlassung von […]
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