Eine Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 5 I 1 EFZG setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus. Eine vorherige Abmahnung wegen falscher Angaben über die Dauer der Krankschreibung reicht dafür nicht aus, auch wenn bei dem die Abmahnung bedingenden Sachverhalt ebenfalls ein Verstoß gegen § 5 I 1 EFZG vorlag, dieser aber nicht gerügt wurde.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009 – 6 Sa 1239/09

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4 Responses to “Kündigung aufgrund verspäteter Krankmeldung bei vorheriger Abmahnung wegen falscher Angaben über Dauer der Krankschreibung”

  1. […] werden kann und man als Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann. Gerade eine verspätete Krankmeldung nehmen viele Arbeitgeber zum Anlass eine sofortige Kündigung auszusprechen, doch diese ist nicht […]

  2. […] hierbei tritt im Normalfall keine Sperrzeit ein, da dieser gleichwertig wie eine Kündigung behandelt […]

  3. Markus Witting sagt:

    Eine nicht ganz nachvollziehbare Entscheidung. Grundsätzlich reicht eine vorherige Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes aus. Dass die verspätete Abgabe einer AU-Bestätigung und die Abgabe eier falscne AU-Bestätigung gleichartig ist, liegt doch auf der Hand!

  4. Rechtsanwalt Hanau sagt:

    Danke für den Beitrag, war sehr interessant. Das was Herr Witting sagt habe ich auch schon oft gehört. Weis aber nicht ob die da was geändert haben in der letzten Zeit.

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