Leitsätze 1. Grundlage jeder Berechnung des pfändbaren Einkommens ist § 850e ZPO. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden anhand des Nettolohnes ermittelt. Als Nettolohn ist gemäß § 850e Nr 1 ZPO der Betrag anzusehen, der vom Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) nach Abzug der nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Beträge und nach Abzug der Beträge verbleibt, […]
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