Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dem Ehepartner des zu kündigenden Arbeitnehmers an dessen Arbeitsplatz übergeben wurde.  Als Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB wird die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des […]

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