Die Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund kann zB dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2009 – 2 AZR 894/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 7 Sa 294/06 –
mitgeteilt von Rechtsanwalt Kitzmann, Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin
Tags: Arbeitgeber, Arbeitsrecht, BAG, Kündigung
Danke für den Beitrag, war sehr lehrreich.