Der Kläger war Arbeitnehmer der Autohaus G. GmbH, über deren Vermögen am 1. Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 7. Februar 2007 zeigte der Beklagte Masseunzulänglichkeit an. Der Betriebsrat und der Beklagte vereinbarten am 13. Februar 2007 einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Aus dem Sozialplan steht dem Kläger, dessen Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich rechtswirksam zum 30. Juni 2007 beendet worden ist, unstreitig ein Anspruch auf eine Abfindung von 18.061,48 Euro brutto zu. Der Kläger nimmt im Wege der Leistungsklage den Beklagten auf Zahlung der Sozialplanabfindung in Anspruch. Hilfsweise begehrt er die Feststellung des Abfindungsanspruchs.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Zwar sind Forderungen aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO Masseforderungen, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen sind. § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt jedoch, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung schlechthin unzulässig ist. Dies gilt auch für Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung aus einem vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan. § 123 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 InsO setzen eine relative Obergrenze für Sozialplanansprüche. Danach darf außer in den Fällen des Zustandekommens eines Insolvenzplans für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Wird diese Grenze überschritten, sind die einzelnen Sozialplanforderungen anteilig zu kürzen. Daraus folgt, dass im Falle der Masseunzulänglichkeit keine Sozialplanansprüche bestehen. Solche Ansprüche sind lediglich letztrangige Masseforderungen, die bei der Verteilung nach § 209 InsO keinerlei Rolle spielen. Einer Leistungsklage fehlt deswegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre. Auch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse lag nicht vor, weil der Insolvenzverwalter den Sozialplananspruch weder dem Grund noch der Höhe nach in Frage stellt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2010 – 6 AZR 785/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2008 – 15 Sa 2088/07 –
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