Das LArbG Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob eine Kündigungsschutzklage auch dann innerhalb der Klagefrist zu erheben ist, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Ausspruch einer Kündigung noch über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verhandeln.

Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin am 07.11.2011 gekündigt. Am 25.11.2011 unterrichtete die Arbeitnehmerin den Geschäftsführer der Arbeitgeberin von einer Schwangerschaft. Nach der Darstellung der Arbeitnehmerin äußerte der Geschäftsführer daraufhin, die Situation sei nun eine andere, er werde sich mit dem Rechtsanwalt der Arbeitgeberin besprechen. Am 28.11.2011 – dem letzten Tag der Klagefrist – äußerte der Geschäftsführer gegenüber der Arbeitnehmerin, man müsse am nächsten Tag miteinander über die Kündigung reden. Am 16.01.2012 reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein und beantragte die nachträgliche Zulassung dieser Klage.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen.

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Eine verspätet erhobene Klage sei nur nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Führen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung Verhandlungen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, genüge dies für sich genommen nicht, um eine spätere Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Erst wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder wenigstens eine diesbezügliche Zusage gemacht hat, könne von einer Erhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist abgesehen werden.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall ohne eine bindende Vereinbarung oder Zusage über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf eigenes Risiko von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen. Auch habe der Geschäftsführer der Arbeitgeberin sie durch seine Äußerung am letzten Tag der Klagefrist nicht arglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG nicht zugelassen. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 6 Sa 1754/12.

Hinweis: Im Arbeitsrecht empfiehlt es sich wegen der Kostentragungspflicht (im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten) der rechtzeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die die anfallenden Kosten übernimmt. Dadurch ist es dem Arbeitnehmer möglich, auch während laufender Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, vorsorglich eine Kündigungsschutzklage zur Fristwahrung einzulegen, ohne durch die Kosten belastet zu sein.

 

 

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