Orientierungssätze

1. Hat ein Veranstalter von Jagdreisen in einem Reiseangebot erklärt, daß ein bei einem bestimmten Jagdrevier ein „hervorragender Wildbestand“ vorhanden sei, bedeutet diese Zusicherung nicht, daß von unterschiedlichen Wildarten (hier: Hirsche und Schwarzwild) dieselben Stückzahlen vorhanden sein müssen.

2. Behauptet der Reisende eine – im Vergleich zur Zusicherung – zu geringe Stückzahl an Schwarzwild im Jagdgebiet, hat er diese darzulegen und zu beweisen. Allein die Behauptung, einige Jäger hätten überhaupt kein Schwarzwild gesehen oder erlegt, genügt nicht den an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen.

Urteil des AG Stuttgart vom 10.10.1995, Aktenzeichen 16 C 4100/95

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