Orientierungssatz

Wird im Rahmen des Internet-Auftritts einer Single-Börse ein Werbebanner geschaltet, der neben dem Stream eines (von Google-Video stammenden) urheberrechtlich geschützten Films erscheint, ist der Plattformbetreiber der Flirtseite nicht als Störer der Urheberrechtsverletzung verantwortlich.

Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts München vom 31.03.2009 hervor.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde damit zurückgewiesen. Die Antragstellerin war ein Filmproduktionsunternehmen, die Antragsgegnerin eine sogenannte Single-Börse, die ihren Geschäftsbetrieb auch über das Internet bewirbt.
Der Antrag wurde von dem Landgericht zurückgewiesen, da die Kammer eine Anspruchsgrundlage für das Verbot im Rahmen der Störerhaftung gem. § 1004 entsprechend BGB nicht sah.

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