Eine Kündigung ist unwirksam, wenn dem Betriebsrat vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung nicht die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitsnehmers mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Unterhaltspflichten gehört grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung bei einer personenbedingten Kündigung.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, Az. 15 Sa 1769/09

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