Das Amtsgericht Starnberg (Az. 6 C 1725/09) hat entschieden, dass ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen nicht mehr als Neureifen verkauft werden darf. Der Durchschnittskäufer dürfe erwarten, dass ein Reifen dem neuesten Stand der Technik entspricht, heißt es in der Begründung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor ist.

Insoweit bleibt das AG Starnberg bei der vom BGH im Jahr 2004 (Az: VIII ZR 386/02) eingeschlagenen Linie. Damals ging es um einen Fall, bei dem die Reifen eines Ferraris mit einem Alter von 5,5 Jahren beim Verkauf montiert wurden und sodann ein Reifenplatzer einen Unfall verursachte. Der BGH hat festgestellt, dass die Reifen überaltert und für die Geschwindigkeiten bis 295 km/h nicht mehr geeignet waren.
Der ADAC empfiehlt daher, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufvertrag oder auf der Rechnung bestätigen zu lassen, dass das Herstellungsdatum der Reifen nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Tags:

Leave a Reply

You can use these tags: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>