Orientierungssatz

Wird im Rahmen des Internet-Auftritts einer Single-Börse ein Werbebanner geschaltet, der neben dem Stream eines (von Google-Video stammenden) urheberrechtlich geschützten Films erscheint, ist der Plattformbetreiber der Flirtseite nicht als Störer der Urheberrechtsverletzung verantwortlich.

Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts München vom 31.03.2009 hervor.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde damit zurückgewiesen. Die Antragstellerin war ein Filmproduktionsunternehmen, die Antragsgegnerin eine sogenannte Single-Börse, die ihren Geschäftsbetrieb auch über das Internet bewirbt.
Der Antrag wurde von dem Landgericht zurückgewiesen, da die Kammer eine Anspruchsgrundlage für das Verbot im Rahmen der Störerhaftung gem. § 1004 entsprechend BGB nicht sah.

Wird eine Wohnung durch den Mieter gewerbsmäßig als Ferienwohnung weitervermietet, so stellt dies eine erhebliche Verletzung der Rechte des Vermieters dar, die diesen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Zur Wirksamkeit dieser Kündigung bedarf es keiner Abmahnung im Sinne des § 543 Abs. 3 BGB, denn die geschäftsmäßige Weitervermietung einer Wohnung höhlt den zwischen den Parteien vereinbarten Zweck gänzlich aus und stellt damit eine so schwerwiegende Vertragsverletzung dar, dass die sofortige Kündigung gerechtfertigt ist.

Infolge dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung ist der Mieter zur Erstattung der Kosten (hier: Detektivkosten) verpflichtet, die zur Beweissicherung erforderlich und kausal sind.

In dem zu beurteilenden Fall hatte die Vermieterin eine Detektei in Berlin mit der Überprüfung ihres Verdachtes, dass die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nicht zu eigenen Zwecken nutze, sondern gewerbsmäßig als Ferienwohnung untervermietet, beauftagt. So wurde die Wohnung an einen Mitarbeiter der Detektei gegen Entgelt untervermietet. Auch die Kosten für die Detektei muß der Beklagte Mieter dem Tenor nach ersetzen.

Dies hat das Amtsgericht Berlin Mitte mit Urteil vom 13. Juli 2009 Az. 20 C 66/09 entschieden, bestätigt durch das Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.11.2009, 63 S 435/09.

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pkit on März 12th, 2009
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.In dem heute vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall hatte der Kläger im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Kläger von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 übernommen habe (Betriebsübergang, § 613a BGB). Seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden.

Die Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund kann zB dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2009 – 2 AZR 894/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 7 Sa 294/06 –

mitgeteilt von Rechtsanwalt Kitzmann, Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat heute das Urteil im Kündigungsrechtsstreit einer vom Arbeitgeber fristlos gekündigten Kassiererin verkündet und die Kündigung, wie schon das Arbeitsgericht in erster Instanz, auch in zweiter Instanz als rechtmäßig bezeichnet.

Die seit 1977 als Kassiererin beschäftigte Klägerin habe 2 ihr nicht gehörende Leergutbons im Werte von 0,48 und 0,82 Cents unrechtmäßig aus dem Kassenbüro entnommen und für sich selbst eingelöst. Dies stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts anhand der von der Klägerin selbst eingeräumten Umstände, anhand der weiteren unstreitigen Umstände wie des Kassenjournals und anhand der Zeugenaussagen fest. Die die Klägerin belastenden Zeugenaussagen hat das Gericht als glaubhaft eingestuft.

Dieses Verhalten der Klägerin stellte auch nach Auffassung des Berufungsgerichts einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, der es für den Arbeitgeber als unzu-mutbar erscheinen ließ, die Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Das Gericht hat dabei zunächst die Voraussetzungen einer „Verdachtskündigung“ als erfüllt angesehen. Soweit die Klägerin gegen das in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-richts völlig unangefochtene Institut der Verdachtskündigung Bedenken erhoben hatte, hat es solche als nicht gerechtfertigt angesehen. Anders als von der Klägerin – und in Teilen der Öffentlichkeit – dargestellt, genüge für eine Verdachtskündigung nicht ein „bloßer“ Verdacht auf eine Straftat. Voraussetzung sei vielmehr das Vorliegen eines „dringenden“ Verdachts einer Straftat, der sich auf objektive Tatsachen, nicht aber auf bloße Unterstellungen des Arbeitgebers gründen und die Begehung einer Straftat massiv nahe legen müsse. Das Vor-liegen solcher dringender Verdachtsmomente (Tatsachen) müsse im Übrigen vom Arbeitge-ber bewiesen werden. Es sei völlig falsch, wenn gelegentlich so getan werde, als müsse der Arbeitnehmer seine „Unschuld beweisen“. Das oft gebrauchte Argument der „Unschuldsver-mutung“ greife hier im Übrigen nicht; es gehe nicht um eine Verurteilung aufgrund des Straf-rechts, vielmehr werde das (arbeitsrechtliche) Kündigungsrecht vom „Prognoseprinzip“ beherrscht, das danach frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts dringender Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat des Arbeitnehmers noch zumutbar sei oder nicht. Das sei etwas völlig anderes als eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines begangenen Vermögensdeliktes.

Im zu entscheidenden Rechtsstreit sei das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände dabei unabhängig von der Rechtfertigung der Kündigung bereits als Verdachtskündigung sogar davon ausgegangen, dass hier nicht nur ein „Verdacht“ gegeben sei, sondern dass die Tatbegehung durch der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts feststehe.

Bei Begehung von Straftaten durch den Arbeitnehmer sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich; der Arbeitnehmer könne nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber gegen sein Vermögen gerichtete Straftaten auch nur einmalig dulden werde.

Bei der Interessenabwägung sei zwar das Alter der Klägerin und ihre langjährige Beschäfti-gungszeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Zu ihren Lasten allerdings sei ins Gewicht gefallen, dass sie als Kassiererin unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit zeigen müsse. Der ihr obliegende Umgang mit Geld, Bons etc. setze absolute Ehrlichkeit voraus, der Arbeitgeber müsse sich bei einer Kassiererin auf diese unabdingbaren Voraussetzungen verlassen können. Insofern könne es auch nicht auf den Wert der entwendeten Ware ankommen, das Eigentum des Arbeitgebers stehe auch nicht für geringe Beträge zur Disposition, und das auch nicht bei längerer Betriebszugehörigkeit. Durch eine entsprechende Tatbegehung einer Kassiererin entstehe ein irreparabler Vertrauensverlust. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass gerade dieser Vertrauensverlust gegenüber der als Kassiererin beschäftigten Klägerin, nicht aber der Wert der Sache (1,30 ¤) maßgeblicher Kündigungsgrund sei.

Der Vertrauensverlust sei im zu entscheidenden Fall noch nachhaltiger gewesen, weil die Klägerin im Rahmen der Befragungen durch den Arbeitgeber immer wieder falsche Angaben gemacht habe, die sie dann, als sie vom Arbeitgeber widerlegt waren, einfach fallengelassen hat. So habe sie beispielsweise ohne Grund und Rechtfertigung eine Kollegin belastet, die nichts mit der Sache zu tun gehabt hatte.

Nach alledem sei die Interessenabwägung zuungunsten der Klägerin ausgefallen; die Kündigung sei gerechtfertigt gewesen.

Der Arbeitgeber habe sich im Einzelfall nicht anders verhalten, als es Einzelhandelsunternehmen bei Vermögensdelikten einer Kassiererin tun, ein Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an Streikaktionen sei nicht erkennbar.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 7 Sa 2017/08

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Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31. März 2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07
Kanzlei für Arbeitsrecht

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 1. Februar 2008 die Kündigung der ehemaligen Frauenbeauftragten beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg für unwirksam erklärt (vgl. Pressemitteilung 03/08). Aus den nunmehr veröffentlichten Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landesarbeitsgericht den Umstand, dass die ehemalige Frauenbeauftragte in der sogenannten „Rosenholzdatei“ als Mitarbeiterin des Ministeriums für Staatssicherheit geführt wurde, nicht als hinreichenden dringenden Tatverdacht für eine Verdachtskündigung hat ausreichen lassen. Denn gegen die Aussagekraft der Akten des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestünden Bedenken im Hinblick auf deren jeweilige Richtigkeit. Die aus ihnen zu entnehmenden Informationen bedürften vielmehr besonders strenger und kritischer Überprüfung. Aus ihnen alleine ergebe sich ein dringender Verdacht einer bewussten und gewollten Tätigkeit für das MfS nicht ohne Weiteres. Soweit sich aus der Datei ergebe, dass die ehemaligen Frauenbeauftragte als informelle Mitarbeiterin geführt worden war und ihr Berichte zugeschrieben worden waren, begründe dies nicht den dringenden Verdacht, dass ihr dabei bewusst gewesen sei, dass sie informelle Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR entfaltet habe. Nähere Umstände hierzu habe der Arbeitgeber nicht ermittelt, er habe auch keine Befragung von Zeugen durchgeführt.

Von einem dringenden Tatverdacht im Sinne der Grundsätze zur Verdachtskündigung habe daher nicht ausgegangen werden können.

Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht möglich.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 8 Sa 1625/07 und 8 Sa 2238/07

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Orientierungssätze

1. Hat ein Veranstalter von Jagdreisen in einem Reiseangebot erklärt, daß ein bei einem bestimmten Jagdrevier ein „hervorragender Wildbestand“ vorhanden sei, bedeutet diese Zusicherung nicht, daß von unterschiedlichen Wildarten (hier: Hirsche und Schwarzwild) dieselben Stückzahlen vorhanden sein müssen.

2. Behauptet der Reisende eine – im Vergleich zur Zusicherung – zu geringe Stückzahl an Schwarzwild im Jagdgebiet, hat er diese darzulegen und zu beweisen. Allein die Behauptung, einige Jäger hätten überhaupt kein Schwarzwild gesehen oder erlegt, genügt nicht den an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen.

Urteil des AG Stuttgart vom 10.10.1995, Aktenzeichen 16 C 4100/95

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Leitsätze

1. Grundlage jeder Berechnung des pfändbaren Einkommens ist § 850e ZPO. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden anhand des Nettolohnes ermittelt. Als Nettolohn ist gemäß § 850e Nr 1 ZPO der Betrag anzusehen, der vom Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) nach Abzug der nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Beträge und nach Abzug der Beträge verbleibt, die unmittelbar aufgrund steuerlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

2. Dabei ist ein nach § 850a Nr 2 ZPO unpfändbares Urlaubsgeld als Bruttobetrag vom Gesamtbruttoeinkommen abzuziehen, obwohl dies zu einer doppelten Berücksichtigung der auf das Urlaubsgeld entfallenden Abzüge führt.

Az. 19 Sa 2154/99, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.01.2000

19 Sa 2154/99

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Ein sehr altes, aber damals richtungsweisendes Urteil des OLG Oldenburg soll hier noch kurz dargestellt werden:
Der Veranstalter einer Treibjagd ist wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht für Schäden verantwortlich, die ein erkennbar unzuverlässiger Schütze anrichtet. Diese Haftungsvoraussetzung ist namentlich auch dann gegeben, wenn der Jagdveranstalter bei einem Jagdgast die erforderliche Jagdscheinkontrolle unterlassen und deshalb nicht bemerkt hat, daß der Jagdgast weder einen gültigen Jagdschein besaß noch die vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.

Den Jagdherren einer Gesellschaftsjagd trifft jedoch die Pflicht, vor der Jagd die Gültigkeit des Jagdscheins zu überprüfen, dieser wiederum setzt den Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorraus.

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 03.10.1978, Aktenzeichen 4 U 12/78

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