Eine Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 5 I 1 EFZG setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus. Eine vorherige Abmahnung wegen falscher Angaben über die Dauer der Krankschreibung reicht dafür nicht aus, auch wenn bei dem die Abmahnung bedingenden Sachverhalt ebenfalls ein Verstoß gegen § 5 I 1 EFZG vorlag, dieser aber nicht gerügt wurde.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009 – 6 Sa 1239/09

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Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.

Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten gehört.

Nach diesen Grundsätzen hatte die Klage eines früher bei einem Automobilhersteller als Arbeiter beschäftigten Betriebsrentners vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso Erfolg wie im Wesentlichen auch in den Vorinstanzen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 – 13 Sa 598/08 –

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Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Beschäftigt er auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei können das berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher von Bedeutung sein.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Beschluss eines Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls dem Antrag eines Unternehmens der Automobilindustrie auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin entsprochen hatte, obwohl in dem Beschäftigungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Leiharbeitnehmer beschäftigt waren. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr zu klären haben, ob innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den die Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Jugend- und Auszubildendenvertreterin hätte übertragen müssen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 7 ABR 89/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 10 TaBV 93/07 –

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pkit on Februar 18th, 2010
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“ ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.

Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn Jahre an ihre Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld iHv. zunächst 500,00 DM und später 250,00 Euro gezahlt hatte. Die an die Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung der Arbeitgeberin, sie werde die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen, beseitigte die betriebliche Übung ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 – 3 AZR 123/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 31. Oktober 2007 – 8 Sa 890/07 –

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Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, stieg der Krankenstand innerhalb der Kündigungsfrist deutlich an, nachdem der Arbeitgeber ihm gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte. Der Arbeitgeber entschloss sich daraufhin, einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten einzuschalten. Im Rahmen seiner Ermittlungen rief der Detektiv unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mitarbeiter an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen und zwar zum Wände einreißen, Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er Mauern könne und auch mit Malerarbeiten kein Problem habe und gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er zurzeit krank sei und sofort für diese Arbeiten zur Verfügung stehe. Ohne darum gebeten worden zu sein, habe er dem Detektiv seine private Handynummer gegeben und ihm erklärt, wenn er niemanden bekäme, dann solle er unbedingt beim ihm zurückrufen. Der Mitarbeiter wandte hingegen ein, er habe den Detektiv in dem Gespräch lediglich darauf hingewiesen, dass er ihm nicht helfen könne, da er seit über 20 Jahren im Metallbau tätig wäre und daher die geforderten Arbeiten für ihn fremd wären. Er habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder bzw. andere Kollegen fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben. Der Arbeitgeber kündigte im Hinblick auf die von ihm behaupteten Einlassungen des krank geschriebenen Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht stattgegeben hat.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte Erfolg. Nachdem das Berufungsgericht den Detektiv als Zeugen gehört hat, wies es die Kündigungsschutzklage ab. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und dieser Umstand könne auch dann – ohne vorherige Abmahnung – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit sich keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe (weil wie vorliegend der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war), sondern „nur“ dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellen, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nämlich nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er den Arbeitgeber täusche. Es sei auch für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit als eine so schwerwiegende Vertragsverletzung ansehe, dass er ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen werde. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stelle ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, das unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit zu einer Belastung des Arbeitgebers mit Entgeltfortzahlungskosten führt oder nicht, die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstöre.

Auch die Interessenabwägung rechtfertige nach Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Bewertung. Dies gelte ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegten. Der Arbeitgeber habe nämlich insoweit auch zu berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf das der übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer Kündigung absehe. Insoweit handele es sich noch um Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen habe. Schon ein einmaliger Fall einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit, auch wenn der Arbeitnehmer damit keine Entgeltfortzahlungskosten erschleiche, könne deshalb eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage sei, zu der Frage der Wiederholungsgefahr weitere Umstände vorzutragen. Ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung könne auch nicht mit dem Hinweis auf die dem Mitarbeiter entgangene Sozialplanabfindung begründet werden.

Hess. LAG, Urteil vom 1. April 2009 – 6 Sa 1593/08
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kassel vom 10. Juli 2008 – 3 Ca 173/08

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Das Wettbewerbsrecht ist ein Sammelbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen. Der Begriff Wettbewerbsrecht wird im europäischen Sprachgebrauch im weiten Sinn verstanden. Oft werden auch das so genannte Vergaberecht und das Recht öffentlicher Unternehmen mit hinzugezählt. Das Wettbewerbsrecht ist sehr komplex. Es birgt aufgrund hoher Streitwerte erhebliche Risiken, und verlangt nach schnellem Handeln. Zahlreiche Rechtsanwälte haben sich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Sie unterstützen ihre Mandanten bei allen Fragen um die Themen einstweilige Verfügung, Abmahnung sowie bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Wettbewerbsrecht im Internet beinhaltet das Patentrecht, den Urheberrechtsschutz, das Markenrecht sowie auch das Lebensmittelrecht. Experten geben Aufschluss darüber, wo sich Haftungsrisiken verstecken und wie man sich dagegen absichern kann. Man kann sich beraten lassen, wie man Marken, Kampagnen oder Slogans rechtlich schützen kann und welche Maßnahmen bei einem Verstoß ergriffen werden können.

Der Wettbewerb ist einerseits gut fürs Geschäft, jedoch gelten im Geschäftsverkehr gewisse Regeln. Ganz gleich ob man Unternehmen oder Werbeagentur ist. Man braucht es nicht hinzunehmen, wenn sich ein Mitbewerber nicht an die Regeln hält. Eventuell betreibt er irreführende Werbung oder behindert auf eine andere Art und Weise das eigene Geschäft. Fachleute helfen die Rechte gegenüber diesem Mitbewerber durchzusetzen. Zunächst kann der Konkurrent aufgefordert werden die irreführende Werbung beispielsweise zu unterlassen. Dies wird dann durch ein Vertragsstrafeversprechen belegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von einer Abmahnung. Reagiert der Mitbewerber nicht, so kann man beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung erstreiten. Dem Mitbewerber wird dann gerichtlich die Wettbewerbsverletzung untersagt. Auf der anderen Seite ist es auch wichtig zu wissen was man tun kann, wenn man eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat. Bei Fachleuten kann man die Abmahnung zunächst einmal prüfen lassen. Die Honorare für diese Dienstleistungen im Wettbewerbsrecht richten sich nach dem üblichen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses Gesetz legt für die Gebühren den Gegenstandswert zugrunde.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer ungekürzten Beihilfe für eine ärztliche Behandlung seines Sohnes W.

Der 1966 geborene Sohn W. wurde am 19. September 1991 durch den Arzt Dr. H. ärztlich behandelt. Für seine ärztlichen Bemühungen stellte der Arzt dem Sohn W. unter dem 27. September 1991 einen Betrag in Höhe von 277,80 DM in Rechnung. Der Betrag setzte sich aus folgenden Positionen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zusammen, wobei jeweils ein 2,3facher Steigerungssatz zugrunde gelegt wurde:

1 Beratung 18,22 DM 65 Untersuchung 26,82 DM 860 „analog f. Klass. homöop. Fallaufnahme“ 232,76 DM — 277,80 DM.

Am 11. November 1991 begehrte der Kläger mit einem Beihilfeantrag u.a. die Gewährung von Beihilfe für die o. g. ärztliche Behandlung seines Sohnes W.. Die Beklagte bewilligte mit einem Beihilfebescheid vom 28. November 1991 für diese Rechnung eine Beihilfe in Höhe von DM 83,80. Dabei wurde als dem Grunde nach beihilfefähig an Stelle des in der Rechnung genannten Betrages von 232,78 DM gem. Ziff. 860 GOÄ lediglich ein Betrag von 164,45 DM analog Ziff. 640 der GOÄ anerkannt, wobei zur Begründung auf „eine Entscheidung der Ärztekammer vom 17.8.1989“ hingewiesen wurde. Dadurch reduzierte sich die beihilfefähige Summe auf insgesamt 209,84 DM. Mit der Begründung, daß der Patient in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei und daher 50% fiktive Kassenleistungen angerechnet werden müßten, nahm die Beklagte von diesem Betrag wiederum einen Abzug in Höhe von 50% vor, so daß nur noch ein Betrag von 104,74 DM als erstattungsfähig anerkannt wurde. Davon wurden als Beihilfebemessungssatz nach § 14 Abs. 1 der Hamburgischen Beihilfeverordnung 80% berücksichtigt und somit ein Beihilfebetrag von 83,80 DM festgesetzt. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Daraufhin wandte sich der Kläger an die Techniker Krankenkasse als gesetzliche Krankenkasse seines Sohnes W.. Die Techniker-Krankenkasse schrieb diesem unter dem 13. Dezember 1991, er habe einen Nichtvertragsarzt bzw. als Privatpatient einen Vertragsarzt aufgesucht. Die Kosten dieser Behandlung seien deshalb nicht erstattungsfähig.

Der Kläger richtete unter dem 4. Januar 1992 erneut einen Beihilfeantrag an die Beklagte und begehrte dabei wiederum die Gewährung von Beihilfe für die o. g. ärztliche Behandlung seines Sohnes W.. Dies lehnte die Beklagte mit Beihilfebescheid vom 20. Januar 1992 ab und wies zur Begründung darauf hin, daß für diese Behandlung bereits Beihilfe geleistet worden sei und die darüber hinaus geltend gemachten Kosten nicht beihilfefähig seien. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 1992 gegen den „Beihilfebescheid vom 20.1.1992 …… Beschwerde ein“. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm zu Unrecht für die ärztliche Behandlung seines Sohnes W. keine Beihilfe bewilligt worden, da tatsächlich keine Krankenkassenerstattung stattgefunden habe. Damit sei die Annahme der Beklagten, daß eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolgen werde, widerlegt. Dabei nahm er Bezug auf das Schreiben der Techniker-Krankenkasse an seinen Sohn W. vom 13. Dezember 1991 und die o. g. Rechnung des Dr. H.. Daraufhin lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 1992, der eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, erneut ab, dem Kläger die begehrte ungekürzte Beihilfe zu bewilligen. Zur Begründung führte sie aus, sein Sohn sei pflichtversichertes Mitglied der Techniker-Krankenkasse, und gem. § 5 Abs. 3 der Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) seien Aufwendungen um den Betrag der Kassenleistungen zu kürzen, wenn einer Person Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften zustehe. Diese Aufwendungen seien nur insoweit beihilfefähig, als sie über die im Einzelfall gewährten Leistungen hinaus gingen. In Fällen, in denen zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen würden (privatärztliche Behandlung), seien die beihilfefähigen Aufwendungen um eine 50%ige fiktive Kassenleistung zu kürzen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Telefax vom 17. März 1992 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 31. Januar 1992.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 1994 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, nach § 5 Abs. 3 der HmbBeihVO (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) müsse der Beihilfeberechtigte Krankenfürsorge und Kostenerstattungsansprüche unter Umständen auf seine Beihilfeansprüche anrechnen lassen. Soweit Aufwendungen durch die gesetzliche Krankenkasse abgedeckt seien, entstünden keine beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne des Beihilferechts. Der Beamte sei nämlich insoweit nicht mit Aufwendungen belastet. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbBeihVO sei nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Satz 3 der genannten Verordnung eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendung vorzunehmen, wenn die dem Beihilfeberechtigten oder einem zu berücksichtigenden Angehörigen nach Satz 1 zustehenden Leistungen (sog. „fiktive“ Kassenleistungen) nicht in Anspruch genommen würden. So liege der Fall hier. Der Sohn des Klägers habe die Aufwendungen für die Behandlung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 HmbBeihVO bei der Techniker-Krankenkasse geltend machen können, da er dort pflichtversichertes Mitglied sei. Die Techniker-Krankenkasse hätte die Behandlung auch erstattet, wenn er den behandelnden Arzt Dr. H. als Vertragsarzt der Techniker-Krankenkasse und nicht als Privatpatient aufgesucht hätte. Da er diese Leistung jedoch nicht in Anspruch genommen habe, seien infolge dieses Verzichts die entstandenen Aufwendungen gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbBeihVO zu kürzen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 der Verordnung betrage die Kürzung bei Aufwendungen, die nicht Heilmittel seien, also z. B. bei ärztlichem Rat oder ärztlichen Leistungen 50%. Die als beihilfefähig dem Grunde nach anerkannten Aufwendungen seien daher um die Hälfte zu kürzen gewesen, d. h. es sei zu fingieren, daß die Techniker-Krankenkasse seinem Sohn 50% der Behandlungskosten erstattet hätte. Durch diese Regelung werde das Prinzip der Nachrangigkeit der Beihilfe gewährleistet: Der Beihilfeberechtigte solle nämlich lediglich von den Aufwendungen in angemessenem Umfang freigestellt werden, die ihn unabwendbar träfen, weil er sie nicht durch Leistungen ausgleichen könne, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustünden und die nicht durch die Besoldung gedeckt seien. Der wirtschaftliche Nachteil, den der Kläger dadurch erlitten habe, daß er einen Teil der Behandlungskosten des Privat- bzw. Nichtvertragsarztes selbst tragen müsse, sei somit die vom Gesetzgeber gewollte Folge der Kürzungsbestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 HmbBeihVO. Im übrigen beruhe dieser Nachteil auf dem freien Entschluß des pflichtversicherten Sohnes, einen Arzt in der Weise aufzusuchen, daß dessen Behandlung von der Techniker-Krankenkasse nicht bezahlt worden sei.

Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 14 Abs. 6 HmbBeihVO komme nicht in Betracht, da die Versagung der Beihilfe nicht in erheblichem Maße als unbillig erscheine. Durch die Aufwendungen in Höhe von 104,74 DM, für die der Kläger keine Beihilfe erhalte, sei er nicht in einer übermäßigen oder unzumutbaren Weise finanziell belastet.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 14. April 1994 hat der Kläger am 10. Mai 1994 die vorliegende Klage erhoben.

Er trägt vor, seine Klage richte sich inhaltlich gegen die Auffassung der Beklagten, daß eine fiktive hälftige Kürzung der Bemessungsgrundlage stattzufinden habe. Er habe u. a. zwei unterhaltsberechtigte Söhne, für deren Arztkosten er aufzukommen habe. Hätte sein Sohn U., der in der Continentale Krankenversicherung versichert sei, dieselbe Leistung wie sein Sohn W. in Anspruch genommen, so hätte die Beklagte ihm die streitige Beihilfe ungekürzt gewährt. Die ablehnenden Bescheide, die bei gleichem Sachverhalt von sachfremden Erwägungen ausgingen, seien wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28.11.1991, 20.1.1992 -soweit diese entgegenstehen -, 3.3.1992 und des Widerspruchsbescheides vom 12.4.1994, zu verpflichten, die beantragte Beihilfe für Arztrechnung des Dr. med. H. für die Behandlung seines Sohnes W. am 19.9.1991 ungekürzt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 12. April 1994 und trägt ergänzend vor, bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für seinen Sohn W. komme es allein darauf an, welche Ansprüche dieser als pflichtversicherter Student gegen die Techniker-Krankenkasse seinerzeit habe geltend machen können. Demgegenüber sei das Krankenversicherungsverhältnis des Sohnes U. mit der Continentale-Krankenversicherung unerheblich. Zudem sei zu vermuten, daß es sich bei diesem Verhältnis um ein privates Krankenversicherungsverhältnis handele, so daß ein vergleichbares Versicherungsverhältnis beider Söhne nicht gegeben sei. Dementsprechend könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei diesen unterschiedlichen Sachverhalten nicht vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1994 hat die Beklagte mitgeteilt, daß für Behandlungen der hier vorliegenden Art seit Mai 1991 doch wieder die Ziff. 860 der GOÄ angewandt werde, wobei allerdings neben dieser Nummer die Positionen 1 und 65 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ nicht berücksichtigungsfähig seien, da die Anamneseerhebung nach Ziff. 860 bereits die Beratung und die Untersuchung umfasse. Es sei deshalb eine Neuberechnung der Beihilfe für den vorliegenden Fall vorgenommen worden, wonach dem Kläger 10,– DM nachzugewähren seien. Ein entsprechender Beihilfebescheid werde ihm in Kürze zugehen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der seitens der Beklagten vorgelegten Sachakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Versagung der von dem Kläger begehrten ungekürzten Beihilfe ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte ungekürzte Beihilfe. Er ist zwar dem Grunde nach für die am 19. September 1991 durchgeführte ärztliche Behandlung seines Sohnes W. beihilfeberechtigt (1.); die Beklagte hat jedoch zu Recht die Kürzung um den fiktiven Krankenkassenanteil in Höhe von 50% vorgenommen.

1. Der Kläger ist als Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg beihilfeberechtigt gem. § 85 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) i.V.m. §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 HmbBeihVO hinsichtlich der Kosten, die für ärztliche Behandlungen seines Sohnes W. anfallen. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HmbBeihVO beträgt der jeweilige Anspruch 80% der beihilfefähigen Aufwendungen.

2. Die Beklagte hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der dem Grunde und der Höhe nach beihilfefähigen Aufwendungen eine 50%ige Kürzung wegen fiktiver Krankenkassenleistungen vorgenommen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der HmbBeihVO i.d.F. vom 27. August 1991 (GVBl. Seite 315), der bis auf hier nicht interessierende unwesentliche Abänderungen – mit dem von der Beklagten zugrunde gelegten § 5 Abs. 3 HmbBeihVO i.d.F. vom 8. Juli 1985 (GVBl. Seite 161) identisch ist, sind Aufwendungen solcher Personen, denen Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder Arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen zustehen, nur insoweit beihilfefähig, als diese Aufwendungen über die im Einzelfall gewährten Leistungen hinausgehen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 HmbBeihVO sind in den Fällen, in denen zustehende Leistungen im Sinne der vorgenannten Regelung (privatärztliche Behandlung und dergleichen) nicht in Anspruch genommen werden, entsprechend zu kürzen; dabei gelten für Aufwendungen, für die der zustehende Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, 50% als zustehende Leistung. So liegt der Fall hier:

Der Sohn des Klägers war zu dem Zeitpunkt, als die ärztliche Behandlung erfolgte, in der Techniker-Krankenkasse als einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen haben nach § 11 Sozialgesetzbuch V (SGB) Anspruch auf Leistung zur Förderung der Gesundheit sowie zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten (vgl. §§ 20 ff. SGB V). Die gesetzliche Krankenversicherung ist auf die volle Absicherung für den Krankheitsfall angelegt. Soweit daher Aufwendungen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, entstehen keine beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne des Beihilferechts, da die behandelte „Person“ insoweit nicht mit Aufwendungen belastet ist, § 5 Abs. 5 Satz 1 HmbBeihVO. Dabei ist es – anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemeint hat – unerheblich, ob es sich bei der behandelten Person um den Beihilfeberechtigten selbst oder um dessen berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 HmbBeihVO handelt: In § 5 Abs. 5 Satz 1 HmbBeihVO ist – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen der Verordnung, etwa in § 3 Abs. 1 – gerade nicht von dem „Beihilfeberechtigten“ die Rede, sondern von der „Person“. Im übrigen wäre eine Beschränkung der Kürzungsbestimmung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HmbBeihVO auf solche Kosten, die allein für Behandlungen des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nicht sachgerecht und kaum nachvollziehbar.

Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 HmbBeihVO sind erfüllt. Der Sohn W. hat die ihm an sich zustehenden Leistungen seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen, indem er sich in privatärztliche Behandlung begeben hat, wie sich aus der seitens des Klägers vorgelegten Rechnung des Dr. H. und dem Schreiben der Techniker-Krankenkasse an den Sohn W. vom 13. Dezember 1991 ergibt. Dementsprechend war die Beklagte verpflichtet, die genannte 50%ige Kürzung vorzunehmen.

Die von dem Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannten Bestimmungen der HmbBeihVO greifen nicht durch. Diese Bestimmungen verletzen weder die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht noch verstoßen sie gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt zum einen keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, daß der Dienstherr überhaupt verpflichtet wäre, Beihilfen in Krankheitsfällen zu leisten (BVerfGE 44, 249, 263; BVerwG ZBR 1980, 349). Denn die Gewährung von Beihilfen nach bestimmten, für alle Beamten und die Versorgungsempfänger geltenden Grundsätzen hat sich erst in jüngerer, nachkonstitutioneller Zeit herausgebildet und wird deswegen für sich genommen nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungskräftig gewährleistet. Folglich kann auch die Gewährung einer gekürzten Beihilfe nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Zum anderen verstößt der Dienstherr durch die genannte Kürzung auch nicht gegen seine Fürsorgepflicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe müßten auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung des Beamten bedeuten (BVerwG, ebenda). Eine derartige unzumutbare Belastung des beihilfeberechtigten Beamten durch die genannte Kürzungsvorschrift liegt indessen nicht vor: Es ist im Gegenteil plausibel, daß der Dienstherr sich von der Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen dann entlastet, wenn er Beihilfeberechtigte, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, zum Teil auf deren Leistungen verweist.

Die genannten Bestimmungen der Beihilfeverordnung verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gleichgelagerte Sachverhalte in so wesentlicher Art und Weise unterschiedlich behandelt würden, daß sie bei einer an dem Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise als ungerecht erschienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit sich der Kläger darauf beruft, daß er für Krankenbehandlungen seines Sohnes U. ungekürzte Beihilfe bewilligt bekommen habe, obwohl dieser in der Continentale-Krankenversicherung versichert sei, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn dabei handelt es sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, um eine privates Krankenversicherungsverhältnis, so daß keine im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG gleichgelagerten Sachverhalte vorliegen: Eine private Krankenversicherung ist im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zwangsläufig auf eine vollständige Absicherung gerichtet, sondern ermöglicht gerade auch ergänzende bzw. zusätzliche Absicherungen, wie sie sich etwa für beihilfeberechtigte Beamte und deren Angehörige anbieten. Die Ungleichbehandlung der beiden Söhne des Klägers ist daher nicht willkürlich, sondern sachgerecht.

Zu Recht hat die Beklagte schließlich auch davon abgesehen, nach § 14 Abs. 6 HmbBeihVO ausnahmsweise eine ungekürzte Beihilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung liegen nicht vor: Schon im Hinblick auf die Höhe der Kürzung von (lediglich) 83,80 DM kann hier nicht von einem „besonderen Ausnahmefall“ gesprochen werden, da sich daraus für den Kläger keine besonderen Belastungen ergeben können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulassungsbedürftige Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat nicht etwa die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Dafür nämlich müßte das Urteil von der Beantwortung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (von allgemeiner Bedeutung) abhängen, was hier jedoch nicht der Fall ist: Die in den Entscheidungsgründen angesprochenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sich die jeweiligen Antworten entweder unmittelbar aus dem Text der Beihilfeverordnung oder (hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Aspekte) aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben.

VG Hamburg, Urteil vom03.07.1996, Aktenzeichen: 12 VG 1532/94

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Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat für Sozialplanansprüche keine Bedeutung.

Der Kläger war Arbeitnehmer der Autohaus G. GmbH, über deren Vermögen am 1. Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 7. Februar 2007 zeigte der Beklagte Masseunzulänglichkeit an. Der Betriebsrat und der Beklagte vereinbarten am 13. Februar 2007 einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Aus dem Sozialplan steht dem Kläger, dessen Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich rechtswirksam zum 30. Juni 2007 beendet worden ist, unstreitig ein Anspruch auf eine Abfindung von 18.061,48 Euro brutto zu. Der Kläger nimmt im Wege der Leistungsklage den Beklagten auf Zahlung der Sozialplanabfindung in Anspruch. Hilfsweise begehrt er die Feststellung des Abfindungsanspruchs.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Zwar sind Forderungen aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO Masseforderungen, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen sind. § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt jedoch, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung schlechthin unzulässig ist. Dies gilt auch für Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung aus einem vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan. § 123 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 InsO setzen eine relative Obergrenze für Sozialplanansprüche. Danach darf außer in den Fällen des Zustandekommens eines Insolvenzplans für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Wird diese Grenze überschritten, sind die einzelnen Sozialplanforderungen anteilig zu kürzen. Daraus folgt, dass im Falle der Masseunzulänglichkeit keine Sozialplanansprüche bestehen. Solche Ansprüche sind lediglich letztrangige Masseforderungen, die bei der Verteilung nach § 209 InsO keinerlei Rolle spielen. Einer Leistungsklage fehlt deswegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre. Auch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse lag nicht vor, weil der Insolvenzverwalter den Sozialplananspruch weder dem Grund noch der Höhe nach in Frage stellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2010 – 6 AZR 785/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2008 – 15 Sa 2088/07 –

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pkit on Januar 19th, 2010

Das Amtsgericht Starnberg (Az. 6 C 1725/09) hat entschieden, dass ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen nicht mehr als Neureifen verkauft werden darf. Der Durchschnittskäufer dürfe erwarten, dass ein Reifen dem neuesten Stand der Technik entspricht, heißt es in der Begründung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor ist.

Insoweit bleibt das AG Starnberg bei der vom BGH im Jahr 2004 (Az: VIII ZR 386/02) eingeschlagenen Linie. Damals ging es um einen Fall, bei dem die Reifen eines Ferraris mit einem Alter von 5,5 Jahren beim Verkauf montiert wurden und sodann ein Reifenplatzer einen Unfall verursachte. Der BGH hat festgestellt, dass die Reifen überaltert und für die Geschwindigkeiten bis 295 km/h nicht mehr geeignet waren.
Der ADAC empfiehlt daher, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufvertrag oder auf der Rechnung bestätigen zu lassen, dass das Herstellungsdatum der Reifen nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt.

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Eine Kündigung ist unwirksam, wenn dem Betriebsrat vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung nicht die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitsnehmers mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Unterhaltspflichten gehört grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung bei einer personenbedingten Kündigung.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, Az. 15 Sa 1769/09

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